Gericht: Nur bedingt Anspruch auf Familienzusammenführung

Gericht: Nur bedingt Anspruch auf Familienzusammenführung

Straßburg (epd). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zwei Urteilen die Position Schwedens bei der Verweigerung von Familienzusammenführungen bestätigt. Die Straßburger Richter stellten in einem Urteil vom Donnerstag fest, dass die schwedischen Behörden nicht gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen hätten.

In dem einen Fall hatten nach Angaben des Menschenrechtsgerichtshofs eine eritreische Mutter, die seit 2015 in Schweden Asyl erhält, und ihre in Sudan lebenden Kinder und Mutter geklagt. Die schwedischen Behörden hatten die Familienzusammenführung abgelehnt, weil die Klägerin bei Antragstellung die Voraussetzungen für Mindesteinkommen und Wohnraum nicht erfüllte. Der EGMR entschied, dass dies rechtens sei und keine Verletzung von Artikel 8 vorliege.

Im zweiten Fall klagte ein äthiopischer Flüchtling, dessen Familie in Uganda lebt, gegen die Verweigerung der Aufenthaltsgenehmigungen für seine Frau und Kinder. Auch hier lehnte Schweden die Anträge ab, da der Kläger die erforderlichen Bedingungen über Mindesteinkommen und Wohnraum nicht erfüllte. Die Richter befanden auch hier, dass keine Verletzung von Artikel 8 vorliege.

Beide Kläger hatten zudem eine Diskriminierung gemäß Artikel 14 geltend gemacht. Der EGMR bestätigte diese jedoch nicht.