Frankfurt a.M. (epd). Ein zur Microsoft Corporation gehörendes Softwareunternehmen darf laut einer Gerichtsentscheidung sogenannte Cookies nicht auf Endgeräten einsetzen, wenn deren Nutzer nicht zuvor zugestimmt haben. Es entlaste das beklagte Unternehmen nicht, dass nach dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiber einer Internetseite dafür verantwortlich sei, die Einwilligung zur Cookie-Nutzung einzuholen, teilte das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main (OLG) am Dienstag mit. (AZ: 6 U 192/23)
Der Dienst „Microsoft Advertising“ ermöglicht es den Betreibern von Internetseiten nach Angaben des OLG, Anzeigen in den Suchergebnissen des „Microsoft Search Networks“ zu schalten und mit Cookies den Erfolg ihrer Werbekampagnen zu messen. Die dafür eingesetzten Dateien sammeln Informationen über die Nutzer einer Webseite und ermöglichen damit zielgerichtete Werbung. Microsoft stellt dazu den Webseiten-Betreibern einen Code zur Verfügung, den diese auf ihren Seiten integrieren. Sobald ein Nutzer die entsprechende Internetseite aufruft, wird der Cookie gesetzt oder aktiviert. Microsoft verpflichtete die Betreiber der Internetseiten, die Einwilligung für die Cookies von den Nutzern einzuholen.
Die Klägerin hatte behauptet, dass Cookies ohne ihre Einwilligung auf ihrem Gerät gesetzt worden seien und auf Unterlassung geklagt. Das Landgericht Frankfurt hatte im vergangenen Jahr eine einstweilige Verfügung abgelehnt (AZ: 2-02 O 217/22). Das OLG jedoch gab der Klägerin recht. Das Gesetz verbiete „jedermann den Zugriff auf vernetzte Endeinrichtungen ohne die Einwilligung des Endnutzers“. Damit erfasse es jeden Akteur, „der eine konkrete Speicher- oder Zugriffshandlung beabsichtige“, heißt es in der Mitteilung des OLG.
Microsoft speichere Informationen in Form von Cookies und greife auf die hinterlegten Informationen zu. Damit habe das Unternehmen „die Speicherung der Cookies ohne Einwilligung adäquat kausal verwirklicht“. Es könne sich nicht darauf verlassen, dass die Betreiber der Internetseiten die Einwilligung einholen, sondern müsse sicherstellen, dass die Einwilligung vorliege.