Karlsruhe (epd). Klagt ein Wohnungseigentümer gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft und bekommt recht, muss er sich dennoch an den gemeinschaftlichen Prozesskosten beteiligen. Denn nach der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer müssen die Verwaltungskosten inklusive der Kosten für einen Rechtsstreit anteilig auf alle umgelegt werden, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag. (AZ: V ZR 139/23)
Im konkreten Fall ging es um acht Wohnungseigentümer in einem Haus in Rostock. Drei der acht Eigentümer waren mit einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht einverstanden und fochten sie vor Gericht an. Die drei Kläger bekamen recht. Die Kosten des Rechtsstreits sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft tragen.
Diese beschloss, dass sich alle an den Prozesskosten beteiligen müssen. Die Gemeinschaftsordnung sah eine Umlage der Verwaltungskosten auf alle Wohnungseigentümer vor. Jeder sollte daher 799 Euro in Form einer Sonderumlage zahlen - auch die drei klagenden Eigentümer, die den Rechtsstreit gewonnen hatten.
Dies sei rechtmäßig, entschied der BGH. Er verwies dabei auf die seit Dezember 2020 geltende gesetzliche Neuregelung, wonach Klagen gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gegen die übrigen Eigentümer, sondern nur gegen die Eigentümergemeinschaft als Ganzes gerichtet werden müssen.
Bei den Kosten des Rechtsstreits handele es sich um Verwaltungskosten der Eigentümergemeinschaft. Diese seien nach der Gemeinschaftsordnung auf alle Eigentümer nach dem geltenden Verteilungsschlüssel umzulegen. Dies entspreche dem Grundsatz der „ordnungsmäßigen Verwaltung“.