Karlsruhe (epd). Der Verein „Yoga Vidya“ muss in seinen Yoga-Ashrams arbeitenden Mitgliedern den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Eine Verfassungsbeschwerde des Vereins gegen entsprechende Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat das Bundesverfassungsgericht mit zwei am Donnerstag veröffentlichten Beschlüssen nicht zur Entscheidung angenommen. (AZ: 1 BvR 2231/23 und 1 BvR 2244/23) Ob damit die Religionsfreiheit des Vereins verletzt werde, kann nach Auffassung der Karlsruher Richter offenbleiben: Es sei nicht ersichtlich, dass die Arbeit der klagenden Vereinsmitglieder überhaupt religiös geprägt gewesen sei.
„Yoga Vidya“ versteht sich als hinduistische Ashram-Gemeinschaft. Laut Satzung will der im nordrhein-westfälischen Horn-Bad Meinberg ansässige Verein die Religion fördern und Yoga in seinen Ashrams unterrichten. Die Vereinsmitglieder, die sogenannten Sevakas, halten den Beherbergungs- und Seminarbetrieb mit Arbeiten etwa in der Küche, im Garten oder beim Yoga-Unterricht aufrecht.
Als „Leistung zur Daseinsfürsorge“ gab es ein monatliches Taschengeld von bis zu 390 Euro, plus 180 Euro bei Führungsverantwortung. Kost und Logis waren frei. Die zwei klagenden ehemaligen Mitglieder verlangten jedoch den gesetzlichen Mindestlohn und eine Lohnnachzahlung. Der Verein berief sich jedoch auf das grundgesetzlich geschützte Selbstbestimmungsrecht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Das Bundesarbeitsgericht sah den Verein in einem Urteil vom 25. April 2023 nicht als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft an und entschied, dass die Kläger grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben (AZ: 9 AZR 254/22 und 9 AZR 253/22). Ein hinreichendes Gesamtgefüge „religiöser Elemente“ sei nicht erkennbar. Daher greife auch nicht die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit. Das erneut mit den Verfahren befasste Landesarbeitsgericht Hamm sprach den Klägern daraufhin einen Lohnnachschlag von jeweils über 40.000 Euro zu (AZ.: 6 Sa 1128/23, 6 Sa 1129/23).
Die gegen die BAG-Urteile eingelegten Verfassungsbeschwerden des Vereins blieben erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht ließ offen, ob es sich um eine Religionsgemeinschaft handele. Denn die Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs und des Vertriebs von Yoga-Produkten seien für sich genommen nicht religiös geprägt gewesen.