Fallstricke bei Förderung familiärer Pflege-WGs

Fallstricke bei Förderung familiärer Pflege-WGs

Kassel (epd). Pflegebedürftige in Pflege-WGs dürfen die von der Pflegekasse geförderte Organisation des WG-Lebens auch einem pflegenden Angehörigen überlassen. Damit die ambulant betreuten Familienmitglieder den sogenannten Wohngruppenzuschlag erhalten können, müssten aber die konkreten Tätigkeiten des für die Pflegeorganisation gemeinschaftlich beauftragten Familienangehörigen genau festgelegt werden, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel in drei am Freitag bekanntgegebenen Urteilen vom Vortag. (AZ: B 3 P 1/23 R, B 3 P 3/23 R und B 3 P 2/23 R) Die Tätigkeiten der beauftragten Person müssen von „der Erfüllung rein familiärer Aufgaben und solchen der individuellen pflegerischen Versorgung“ abgegrenzt werden.

Mit dem Wohngruppenzuschlag von derzeit monatlich 214 Euro pro Pflegebedürftigem sollen Bewohner einer Pflege-WG gemeinsam eine Person beauftragen, die das Zusammenleben organisiert. Voraussetzung für die Pflegekassenleistung ist, dass die Wohngruppe aus drei bis zwölf Personen besteht, von denen mindestens drei pflegebedürftig sind. Mit der Förderung soll eine vorschnelle stationäre Aufnahme der Betroffenen in einem Pflegeheim verhindert werden.

Im konkreten Fall wurden die drei pflegebedürftigen Kläger, eine Mutter, ihr Sohn und ein Pflegekind, von dem Vater beziehungsweise Ehemann gepflegt. Als eine weitere pflegebedürftigte Person in der Wohnung aufgenommen wurde, sollte der Vater und Ehemann das Zusammenleben der Wohngruppe organisieren. Die Pflegekasse lehnte den beantragten Wohngruppenzuschlag für die pflegebedürftigen Familienangehörigen ab. Es sei gar nicht klar, was die beauftragte Person denn machen solle. Diese sei vielmehr für familiäre Aufgaben zuständig.

Die Bescheide der Pflegekasse wurden rechtskräftig. Als jedoch die in der Wohngruppe aufgenommene Person von ihrer Pflegekasse den Zuschlag erhielt, beantragten die drei Kläger die Überprüfung ihrer ablehnenden Bescheide.

Die Klagen hatten vor dem Bundessozialgericht keinen Erfolg. Allerdings entschieden die Kasseler Richter erstmals, dass auch ein in einer Pflege-WG lebender Angehöriger, der selbst die Pflege übernimmt, als beauftragte Person für das gemeinsame Zusammenleben bestimmt werden kann. Allerdings müssten bei solchen familiären Pflege-WGs die Tätigkeiten des für die Organisation des Zusammenlebens beauftragten Angehörigen konkret benannt und von seinen familiären Aufgaben abgegrenzt werden. Daran habe es bei den Klägern gefehlt.