Luxemburg, Brüssel (epd). Schwangeren Arbeitnehmerinnen muss laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sie eine Kündigung vor Gericht anfechten können. Die in Deutschland gültige Frist von zwei Wochen halten die Richter für zu kurz, wie sie am Donnerstag in Luxemburg erklärten.
Es ging um den Fall einer schwangeren Pflegehelferin aus Deutschland, die erst einen Monat nach der Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfahren hatte. Die Richter des EuGH betonten, dass eine schwangere Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt ihrer Kündigung keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat, nicht benachteiligt werden dürfe. Die kurze Frist von zwei Wochen erschwere es betroffenen Frauen, sich angemessen beraten zu lassen und rechtzeitig rechtliche Schritte einzuleiten.
Laut dem Mutterschutzgesetz ist eine Kündigung während der Schwangerschaft unzulässig, muss jedoch innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung gerichtlich angefochten werden. Erfährt die Frau erst nach Ablauf dieser Frist von ihrer Schwangerschaft, kann sie binnen zwei Wochen einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung stellen. Da die Betroffene beide Fristen versäumt hatte, hätte das Arbeitsgericht ihre Klage eigentlich abweisen müssen. Es hatte jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Fristen mit der EU-Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen und bat deshalb den EuGH um Klärung.
Über den konkreten Fall muss nun das deutsche Arbeitsgericht entscheiden. Es ist dabei an die Vorgaben des EuGH gebunden.