Bundesfinanzhof klärt "außergewöhnliche Belastungen" bei Unterhalt

Bundesfinanzhof klärt "außergewöhnliche Belastungen" bei Unterhalt

München (epd). Eltern können nach Ablauf des Kindergeldanspruchs Unterhaltszahlungen für ihr erwachsenes Kind als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Unterhalt könne aber nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn das Kind über kein Vermögen von mehr als 15.500 Euro verfügt, stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil klar. Die Entscheidung ist auch auf Fälle übertragbar, bei denen erwachsene Kinder für ihre mittellosen Eltern Unterhalt leisten. (AZ: VI R 21/21)

Im konkreten Fall hatten Eltern aus Rheinland-Pfalz ihrem erwachsenen Sohn von Januar bis zum Ende seines Studiums im September 2019 Unterhalt gezahlt. Ein Kindergeldanspruch bestand nicht mehr. Die Eltern machten für 2019 die Unterhaltszahlungen sowie die von ihnen übernommenen Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung ihres Sohnes in Höhe von insgesamt 7.999 Euro als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend.

Das Finanzamt lehnte dies ab. Der Sohn habe am 1. Januar 2019 über ein Kontoguthaben von 15.950 Euro verfügt. Die Steuerminderung als außergewöhnliche Belastung sei aber nur bei einem Vermögen des Unterhaltsempfängers von bis zu 15.500 Euro möglich.

Dies bestätigte der BFH, gab den klagenden Eltern aber dennoch recht. Werde Unterhalt etwa an erwachsene Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern gezahlt, könnten diese als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür sei, dass kein Anspruch auf Kindergeld oder auf Freibeträge wie den Kinderfreibetrag bestehe. Im Streitfall habe das Finanzamt das Vermögen des Sohns aber falsch berechnet.

Denn die Eltern hatten den Unterhalt für Januar 2019 bereits im Dezember 2018 überwiesen. Folglich betrug das Vermögen des Sohns zum 1. Januar 500 Euro weniger und damit insgesamt nur noch 15.450 Euro. Damit sei die Grenze nicht überschritten gewesen.