Karlsruhe (epd). Der Verfasser rechtsextremer Drohschreiben an Politikerinnen, Rechtsanwältinnen oder auch Journalistinnen mit dem Absender „NSU 2.0“ muss endgültig für fünf Jahre und zehn Monate ins Gefängnis. Das Landgericht Frankfurt am Main habe den angeklagten Alexander M. rechtmäßig unter anderem wegen Morddrohungen, vielfacher Volksverhetzung, Nötigung, Störung des öffentlichen Friedens und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener verurteilt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 3 StR 300/23)
Das Landgericht hatte es in seinem Urteil vom 17. November 2022 als erwiesen angesehen, dass M. von August 2018 bis März 2021 in 67 Fällen über das Internet rechtsextreme Drohschreiben in Form von E-Mails, Faxen und SMS unter dem Absender „NSU 2.0“ verschickt hatte. Die Schreiben enthielten Morddrohungen, Beleidigungen, wüste volksverhetzende oder das Andenken des ermordeten Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke verunglimpfende Inhalte. Die von M. verwendete Bezeichnung „NSU 2.0“ spielte auf die rechtsextreme Gruppierung NSU an, die von 2000 bis 2007 neun Migranten und eine Polizistin ermordet hatte.
Insbesondere Frauen waren Empfängerinnen, etwa die Frankfurter Rechtsanwältin Seda Basay-Yildiz, die als Anwältin die Nebenkläger des vom NSU ermordeten Enver Simsek vertreten hatte. Die Schreiben enthielten nicht nur Formulierungen wie wie den verbotenen Hitlergruß, sondern auch die unveröffentlichten Telefonnummern der Empfängerinnen und deren gesperrte, nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Adressen. So sollte den Drohungen Nachdruck verliehen werden. Auch die Linken-Politikerin Janine Wissler bedrohte M. auf diese Weise.
Die gesperrten Adressen und Telefonnummern stammten teilweise aus unberechtigten Datenabfragen von Polizeicomputern, etwa vom 1. Polizeirevier in Frankfurt am Main. Inwieweit der Verurteilte Verbindungen zu Polizeikreisen unterhielt, konnte nicht geklärt werden. Zumindest soll M. sich nach den Feststellungen des Landgerichts gegenüber Polizeimitarbeitern als Staatsanwalt oder auch Angehöriger ausgegeben und die Adressdaten so erhalten haben. Weitere Mittäter konnten nicht ermittelt werden.
Die Revision von M. gegen seine Verurteilung wies der BGH nun zurück. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Lediglich in einem Fall änderte der BGH den Schuldspruch. Danach habe M. bei der Festnahme keinen tätlichen Angriff gegen einen Polizeibeamten begangen, sondern sich nur des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gemacht.