Kassel (epd). Sozialhilfeträger müssen für pflegende Angehörige nur begrenzt Rentenbeiträge für die Alterssicherung zahlen. Ist die pflegebedürftige Person nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert, kann die pflegende Person nur dann Rentenbeiträge erhalten, wenn sie voraussichtlich eine über der Grundsicherung liegende Rente erhalten wird und keine anderweitige angemessene Alterssicherung besteht, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 8 SO 4/ 23 R)
Der Gesetzgeber fördert die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere nicht professionelle Pflegepersonen dadurch, dass die pflegebedürftige Person vom Sozialhilfeträger die Übernahme von Rentenbeiträgen für die pflegende Person verlangen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens ein Pflegegrad 2 besteht und keine „anderweitige Alterssicherung“ aufgebaut wird.
Üblicherweise kommt die Pflegeversicherung für die Beiträge auf. Ist der Pflegebedürftige nicht in der Pflegeversicherung, kann der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Rentenbeiträge verpflichtet sein. Dies ist insbesondere bei erwerbsunfähigen oder aus dem Ausland stammenden Pflegebedürftigen möglich.
Im konkreten Fall wurde die nicht in der Pflegeversicherung versicherte und auf Sozialhilfe angewiesene pflegebedürftige Klägerin von ihrer erwachsenen Tochter gepflegt. Die Frau beantragte bei der Stadt Bochum als Sozialhilfeträger wegen der Pflegetätigkeit ihrer Tochter die Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge.
Die Stadt lehnte ab. Die Beitragszahlung sei nur möglich, wenn die Pflegeperson im Alter nicht sozialhilfebedürftig sei und keine anderweitige angemessene Alterssicherung bestehe. Hier werde die Tochter aber voraussichtlich eine Rente unterhalb des Sozialhilfeniveaus erhalten.
Das BSG verwies das Verfahren wegen fehlender Feststellungen an das Landessozialgericht Essen zurück. Allerdings stellte das Gericht fest, die Sozialhilfe müsse nur Rentenbeiträge für Pflegepersonen leisten, die im Rentenalter voraussichtlich nicht auf Grundsicherung im Alter angewiesen sein werden. Sei die Pflegeperson verheiratet oder lebe sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft, müsse geprüft werden, ob die zu erwartende Alterssicherung des Paares oberhalb des Sozialhilfeniveaus liegen.