Leipzig (epd). Die Versorgungsleitung für Flüssiggas (LNG) von Rügen nach Lubmin ist laut einem höchstrichterlichen Urteil rechtmäßig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies am Donnerstag die Klagen der Deutschen Umwelthilfe und des NABU Mecklenburg-Vorpommern gegen die LNG-Gasversorgungsleitung vom Rügener Hafen Mukran nach Lubmin ab. (AZ: 7 A 9.23 und 7 A 11.23) Der entsprechende Planfeststellungsbeschluss für den ersten Seeabschnitt der LNG-Leitung sei nicht zu beanstanden, entschied das Gericht. Weitere Abschnitte der Gasleitung sind nicht mehr Gegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Umweltorganisationen hatten moniert, dass für die umstrittene Flüssiggasleitung von Rügen nach Lubmin keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und die Öffentlichkeit nicht ausreichend an der Entscheidung beteiligt wurde. Außerdem gebe es Verstöße gegen Vorschriften der Anlagensicherheit und gegen Umweltschutzvorschriften wie dem Artenschutz.
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte jedoch, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei vor der Zulassung des Vorhabens wegen einer gesetzlichen Ausnahmeregelung nicht erforderlich gewesen. Denn der Bau und die Verbindung der Leitung an das Gasfernleitungsnetz in Lubmin diene der Bewältigung einer Gasversorgungskrise in Deutschland. Die beschleunigte Zulassung des ersten Seeabschnitts der Flüssiggasleitung sei wegen der Einstellung der russischen Gaslieferungen und der Zerstörung der Nord-Stream-Pipelines erforderlich gewesen.
Die Gasleitung sei geeignet, „zur Sicherung der Gasversorgung insbesondere über das Gasnetz im Osten Deutschlands beizutragen“. Eine Verletzung umweltbezogener Vorschriften liege nicht vor, auch sei das Vorhaben mit den rechtlichen Vorgaben zur Anlagensicherheit sowie zum Wasser- und Naturschutzrecht vereinbar.