Berlin (epd). Die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin empfiehlt eine Legalisierung der Eizellspende in Deutschland. Die Begründung, auf die der Gesetzgeber das Verbot der Eizellspende im Embryonenschutzgesetz gestützt hat, „muss heute als überholt und nicht mehr überzeugend gelten“, heißt es im Kurzbericht der Kommission, der dem Evangelischen Pressedienst (epd) vorliegt. Eine Legalisierung sei zulässig, wenn der Schutz der Spenderinnen und das Kindeswohl gewährleistet seien. Deutlich skeptischer stehen die Fachleute einer Legalisierung der Leihmutterschaft gegenüber.
Als überholt sieht die Kommission das Argument der sogenannten gespaltenen Mutterschaft zur Begründung des Verbots der Eizellspende an. Die Befundlage deute an, dass die sozio-emotionale Situation der Kinder, die auf diese Weise gezeugt wurden, unauffällig ist, heißt es im Bericht.
Im Gegensatz zur Samenspende ist in Deutschland die Eizellspende, bei der einer Frau mit Kinderwunsch die unbefruchtete oder befruchtete Eizelle einer anderen Frau übertragen wird, nicht erlaubt. In vielen anderen europäischen Ländern ist sie zulässig.
Die Kommission hält für eine Erlaubnis in Deutschland eine gesetzliche Grundlage für erforderlich und nennt zwei Optionen, die sie für rechtlich und ethisch vertretbar hält. Als Erstes nennt sie Spenden von Eizellen, die im Zuge von Kinderwunschbehandlungen entnommen wurden, aber nicht mehr benötigt werden, sowie die Eizellspende an die Partnerin in einer lesbischen Beziehung.
Zum Zweiten hält sie aber auch die Spende von Eizellen, die nur für diesen Zweck entnommen werden, für zulässig. Bei diesen „rein fremdnützigen“ Spenden fordert sie aber Bedingungen, unter anderem eine unabhängige Beratung, eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Spenderin und Vorkehrungen, damit das Kind sein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung verwirklichen kann. Ein weiteres Verbot der Eizellspende schließt die Kommission nicht komplett aus, sollte der Gesetzgeber bei Abwägung aller Auswirkungen und Interessen dies begründen können.
Prüfen sollte die Kommission auch, ob die in Deutschland verbotene Leihmutterschaft, bei der eine Frau für ein anderes Paar ein Kind austrägt, erlaubt werden sollte - zumindest in Fällen, in denen kein kommerzielles Interesse im Vordergrund steht. Ihr Votum fällt hier deutlich differenzierter aus. Die Leihmutterschaft werfe eine Reihe ethischer, rechtlicher und praktischer Fragen auf, heißt es dazu im Kurzbericht der Kommission: „Sie birgt selbst in altruistisch angelegten Modellen ein Potenzial für Umgehung und Missbrauch.“
Es liege im Ermessen des Gesetzgebers, am Verbot festzuhalten, schreibt die Kommission. Für die Zulassung formuliert die Kommission Bedingungen, die insbesondere den Schutz der Leihmutter garantieren sollen.
Die Bundesregierung hatte die Kommission vor einem Jahr mit zwei Arbeitsgruppen eingesetzt. Die erste Arbeitsgruppe beschäftigte sich mit der Frage, ob Schwangerschaftsabbrüche künftig außerhalb des Strafgesetzbuches geregelt werden sollten. Wie bereits Anfang der Woche bekannt wurde, empfiehlt sie eine vollständige Entkriminalisierung von Abtreibungen zumindest für die ersten Schwangerschaftswochen. In der Spätphase der Schwangerschaft, konkret ab dem Zeitpunkt der Lebensfähigkeit des Fötus außerhalb des Uterus, „sollte der Gesetzgeber den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich nicht erlauben“, heißt es im Kurzbericht. In der mittleren Phase sieht die Kommission einen Gestaltungsspielraum, bei dem zumindest Abbrüche aus medizinischen Gründen oder nach Vergewaltigungen erlaubt sein sollten.