In dem Berufungsverfahren wird über die Klage eines Kasseler Studenten gegen die Bundespolizei verhandelt (AZ: 7 A 10532/12.OVG). Der heute 26 Jahre alte Mann hatte sich Ende 2010 geweigert, zwei Bundespolizisten seinen Ausweis zu zeigen, weil er sich wegen seiner schwarzen Hautfarbe diskriminiert sah. In erster Instanz war das Vorgehen der Polizei vom Verwaltungsgericht Koblenz für rechtmäßig erklärt worden.
Migrantenorganisationen hatten mit Entsetzen auf das Urteil vom 28. Februar reagiert und darin den Versuch gesehen, Verstöße gegen das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot zu rechtfertigen. Der Student, ein deutscher Staatsbürger, verlangt vom Gericht die Feststellung, dass die umstrittene Kontrolle rechtswidrig war. "Mir ist kein vergleichbarer Fall bekannt, der vor Gericht verhandelt wurde", sagte der Göttinger Rechtsanwalt des Studenten, Sven Adam, dem Evangelischen Pressedienst (epd).
Polizisten hatten die Hautfarbe als Kontrollgrund zugegeben
In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Koblenz ohne den Kläger und dessen Anwalt verhandelt. Das Gericht hatte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und einen Verhandlungstermin festgelegt, bevor über den Widerspruch entschieden worden war. Auch die Berufung gegen das Urteil wurde zunächst nicht zugelassen. Die Möglichkeit, gegen die Entscheidung vorzugehen, musste von Adam erst erkämpft werden.
Hintergrund des Falls ist ein Streit, der sich im Dezember 2010 in einem Regional-Express der Deutschen Bahn auf der Fahrt von Kassel nach Frankfurt ereignet hatten. Wegen seiner Weigerung, sich auszuweisen, war der Student von den Polizisten aus dem Zug gesetzt worden. Nachdem er den Beamten "SS-Methoden" vorgeworfen hatte, musste er sich zunächst wegen Beleidigung selbst vor Gericht verantworten. In der damaligen Verhandlung hatte einer der Bundespolizisten freimütig zugegeben, dass der junge Mann wegen seiner Hautfarbe kontrolliert worden sei. Das Strafverfahren wegen Beleidigung endete in zweiter Instanz mit Freispruch.