Brüssel, Luxemburg (epd). Auch Erziehungszeiten im EU-Ausland können laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden. EU-Bürgerinnen und Bürger hätten das Recht, in einem anderen EU-Staat zu leben. Der für die Rente zuständige Mitgliedstaat müsse daher auch die Erziehungszeiten berücksichtigen, die in einem anderen EU-Staat zurückgelegt wurden, erklärten die Richter am Donnerstag in Luxemburg.
Konkret entschied der Gerichtshof über den Fall einer Deutschen, die lange in den Niederlanden nahe der deutschen Grenze gewohnt hatte, wo sie auch ihre Kinder großzog. Zurück in Deutschland klagte sie, weil bei der Berechnung ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung die in den Niederlanden zurückgelegten Kindererziehungszeiten weitgehend unberücksichtigt blieben. Das zuständige Gericht in Nordrhein-Westfalen fragte daraufhin den Gerichtshof, wie die im EU-Ausland zurückgelegten Erziehungszeiten angerechnet werden müssen.