Karlsruhe (epd). Heilpraktiker dürfen homöopathische Eigenbluttherapien nur ausnahmsweise und nur nach Offenlegung der vorgesehenen Behandlungsmethoden durchführen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden und die Verfassungsbeschwerden mehrerer Heilpraktiker unter Verweis auf eine unzureichende Begründung als unzulässig verworfen. (AZ: 1 BvR 2078/23, 1 BvR 2171/23 und 1 BvR 2182/23)
Nach dem Transfusionsgesetz dürfen Blutentnahmen grundsätzlich nur von Ärzten oder anderem qualifizierten Personal unter ärztlicher Verantwortung erfolgen. Das Gesetz sieht aber für verschiedene Fälle Ausnahmen vor, wie etwa bei homöopathischen Eigenblutprodukten.
In den Streitfällen hatten die drei Heilpraktiker ihren Patienten für eine sogenannte Eigenbluttherapie Blut entnommen und es in veränderter Form wieder injiziert. Dabei wurde das Blut etwa mit einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch oder Fertigarzneimitteln angereichert. Die Bezirksregierung Münster sah in diesen Behandlungen einen Verstoß gegen das Transfusionsgesetz. Es fehle ein anerkanntes homöopathisches Herstellungsverfahren.
Die Heilpraktiker scheiterten zuvor auch vor dem Bundesverwaltungsgericht und legten danach Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung ihrer Berufsfreiheit ein.
Die hat das Bundesverfassungsgericht nun wegen unreichender Begründung als unzulässig verworfen. Zwar könnten nach dem Gesetz auch Heilpraktiker ausnahmsweise Blut für eine Eigenbluttherapie entnehmen. Da es jedoch diverse Eigenbluttherapien gebe, müssten die konkreten Verfahren transparent offengelegt werden, damit die Patientinnen und Patienten mögliche Gesundheitsrisiken abschätzen können. Das sei hier nicht geschehen. Eine Grundrechtsverletzung hätten die Beschwerdeführer ebenfalls nicht hinreichend dargelegt, befand das Gericht.