Verfassungsschutz darf Junge Alternative als extremistisch einstufen

Verfassungsschutz darf Junge Alternative als extremistisch einstufen
Der Verfassungsschutz darf nach einem Beschluss des Kölner Verwaltungsgerichts die AfD-Jugendorganisation vorläufig als gesichert extremistische Bestrebung behandeln. Eine Klage dagegen ist jedoch weiterhin anhängig.

Köln (epd). Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD-Jugendorganisation Junge Alternative (JA) als gesichert extremistische Bestrebung einstufen und behandeln. Die damit zusammenhängende Beobachtung der AfD-Jugendorganisation durch den Verfassungsschutz stelle keine Maßnahme dar, die gegen den Bestand der AfD gerichtet sei, sondern diene der Aufklärung, ob die Partei oder deren Jugendorganisation verfassungsfeindliche Ziele verfolgten, teilte das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag mit (AZ: 13 L 1124/23). Mit dem bereits am Montag ergangenen Beschluss lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag der AfD und ihrer Jugendorganisation auf vorläufigen Rechtsschutz in der Sache ab.

Das in Köln ansässige Bundesamt für Verfassungsschutz hatte im Jahr 2019 die JA als Verdachtsfall im Bereich des Rechtsextremismus eingestuft. Eine dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Köln bereits im März 2022 ab. Im April 2023 teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz mit, seine Verdachtsfallbeobachtung habe ergeben, dass sich die Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zur Gewissheit verdichtet hätten. Die JA werde daher nunmehr als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft und behandelt. Dagegen erhoben die AfD und die JA im Juni 2023 Klage und stellten zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Die Klage gegen die Hochstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ist weiterhin vor dem Verwaltungsgericht anhängig. Ein Termin für die mündliche Verhandlung sei aber noch nicht anberaumt, teilte ein Sprecher dem Evangelischen Pressedienst (epd) mit. Das Gericht lehnte mit seinem Beschluss nur den Antrag auf Rechtsschutz ab und erklärte, dass das Bundesverfassungsschutzgesetz auf die AfD und ihre Jugendorganisation anwendbar seien. Die Prüfung, ob die Organisationen verfassungsfeindliche Ziele verfolgten, sei zulässig.

In der Erklärung des Gerichts zum Beschluss heißt es, in der Sache handle es sich bei der JA „um eine gesichert extremistische Bestrebung“. Die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hätten sich seit dem Urteil des Gerichts von März 2022, in dem es um die Einstufung der JA als Verdachtsfall ging, zur Gewissheit verdichtet.

Die JA vertrete weiterhin „einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff“, erläuterten die Richter. Der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand und nach Möglichkeit der Ausschluss „ethnisch Fremder“ seien eine zentrale politische Vorstellung der AfD-Jugendorganisation. Dies stelle einen Verstoß gegen die Menschenwürde dar. Hinzu komme bei der JA eine massive ausländer- und insbesondere islam- und muslimfeindliche Agitation. So würden Asylbewerber sowie Migranten pauschal verdächtigt und herabgewürdigt.

Nach Ansicht der Kölner Richter agitiert die JA außerdem gegen das Demokratieprinzip. Dies komme vornehmlich in der Gleichsetzung der Bundesrepublik mit diktatorischen Regimen, insbesondere mit dem NS-Regime und der DDR, zum Ausdruck. Überdies unterhalte die JA Verbindungen zu als verfassungsfeindlich eingestuften Verbindungen, insbesondere zur „Identitären Bewegung“.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster einlegt werden. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet Mitte März auch über die Berufungsklage der AfD und der JA gegen die Einstufung als Verdachtsfall.