Erfurt (epd). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss erneut über die Zulässigkeit einer Kündigung wegen eines Kirchenaustritts entscheiden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt will mit Beschluss vom Donnerstag von den Luxemburger Richtern wissen, ob eine kirchliche Arbeitgeberin von einer Mitarbeiterin verlangen kann, nicht aus der Kirche auszutreten. (AZ: 2 AZR 196/22 (A) Dabei sei zu klären, ob es eine Diskriminierung der Religion darstellt, wenn der Kirchenaustritt katholischer Beschäftigter mit einer Kündigung geahndet wird, von Beschäftigten anderer Religionen aber nicht, hieß es.
Bereits Ende 2019 sollte die Große Kammer des EuGH einen vergleichbaren Kündigungsrechtsstreit zwischen einer angestellten Hebamme und einer Dortmunder Caritasklinik klären. Der kirchliche Arbeitgeber wollte aber offenbar ein Grundsatzurteil vermeiden und knickte ein. Wie das BAG am 19. Dezember 2023 mitteilte, hatte die Klinik die Ansprüche der gekündigten Hebamme anerkannt und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde. (AZ: 2 AZR 130/21 (A))
Im aktuellen Fall arbeitete die Klägerin, eine Mutter von fünf Kindern, seit 2006 in der Schwangerschaftsberatung in der Diözese Limburg. Zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses hatte sich die Sozialpädagogin dazu verpflichtet, ungeborenes Leben zu schützen und Schwangere entsprechend zu beraten. Beratungsscheine, die für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch erforderlich sind, wurden nicht ausgestellt.
Kurz nach Beginn ihrer Elternzeit im Juni 2013 trat sie aus finanziellen Gründen aus der katholischen Kirche aus. Als sie Ende Mai 2019 ihre Elternzeit beendete, kündigte ihr die Beratungsstelle wegen des Kirchenaustritts fristlos, hilfsweise ordentlich zum Ende des Jahres 2019. Der Kirchenaustritt sei ein illoyales Verhalten, mit dem sie sich aktiv gegen kirchliche Werte gestellt habe, hieß es zur Begründung.
Die Frau erhob deshalb Kündigungsschutzklage und verwies darauf, dass sie sich arbeitsvertraglich zum Schutz des ungeborenen Lebens verpflichtet habe und das auch weiter tun wolle. Ihre Tätigkeit sei „konfessionsneutral“. So gebe es zwei Mitarbeiterinnen, die der evangelischen Kirche angehörten.
Während die evangelischen Kolleginnen bei einem Kirchenaustritt keine Kündigung fürchten müssten, sei es bei ihrem katholischen Glauben diskriminierend, wenn sie nach einem Kirchenaustritt die Kündigung erhalte, rügte die Klägerin. Dabei stehe sie trotz ihres Kirchenaustritts weiter zu den christlichen Werten.
Ob die Klägerin damit in EU-rechtswidriger Weise ungleich behandelt und wegen ihrer Religion diskriminiert werde, muss nun der EuGH klären, entschied das BAG.