Leipzig (epd). Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Dienstag über den sogenannten Kreuz-Erlass der bayerischen Staatsregierung verhandelt. Konkret geht es um die Frage, ob im Eingangsbereich von Dienstgebäuden des Freistaats Bayern religiöse Symbole wie das Kreuz hängen dürfen. Wie das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag mitteilte, wollen die Leipziger Richter am Dienstag ihre Entscheidung bekanntgeben.
Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hatte 2018 den Kreuz-Erlass auf den Weg gebracht. In der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern heißt es dazu, dass im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung des Bundeslandes „gut sichtbar ein Kreuz anzubringen ist“.
Der Bund für Geistesfreiheit in München und in Bayern sieht mit der Anordnung die Weltanschauungsfreiheit und die staatliche Neutralitätspflicht verletzt. Klagen der Vereinigung wiesen die bayerischen Verwaltungsgerichte im vergangenen Jahr in erster und zweiter Instanz als unbegründet ab, ließen aber eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu.
Einen Abwehranspruch könnten die Kläger nur dann geltend machen, wenn ihre Grundrechte verletzt wären, urteilten die bayerischen Gerichte damals. Das sei beim Kreuz-Erlass nicht der Fall. Anders als etwa bei Kreuzen in Klassenzimmern seien die Kreuze am Eingang der Dienstgebäude nur in einem Durchgangsbereich angebracht.