Berlin (epd). Die Gesundheitsämter dürfen für den Schulbesuch den Nachweis einer Masernimpfung fordern. Zudem dürfen sie für den Fall, dass ein Nachweis von den Eltern nicht vorgelegt wird, ein Zwangsgeld androhen, wie das Verwaltungsgericht Berlin nach Entscheidungen in mehreren Eilverfahren am Montag mitteilte. (Az: VG 14 L 210/23 und VG 14 L 231/23)
Antragsteller waren demnach eine minderjährige Schülerin und zwei minderjährige Schüler, die jeweils Schulen im Berliner Bezirk Treptow-Köpenick besuchen. Nachdem ihre Eltern keinen Impfnachweis und keine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Immunität gegen Masern vorgelegt hatten, drohte das Gesundheitsamt jeweils ein Zwangsgeld von 200 Euro an. Zur Begründung berief sich die Behörde auf die Gefährlichkeit der hochansteckenden Masernkrankheit.
Die Eltern hielten dagegen, die Nachweispflicht bedeute faktisch eine Impfpflicht und sei damit verfassungswidrig. Mit der Impfung gingen erhebliche gesundheitliche Risiken einher, argumentierten sie. Gegen den Willen ihrer Kinder könnten sie die Impfung nicht durchsetzen.
Die 14. Kammer wies das mit der Begründung zurück, die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes zur Nachweispflicht seien nicht evident verfassungswidrig. Zwar greife die Nachweispflicht in das Elternrecht des Grundgesetzes ein. Die Regelung sei aber verhältnismäßig, weil sie einen legitimen Zweck verfolge. Sie könne dazu beitragen, die Impfquote in der Bevölkerung zu erhöhen und damit die Ansteckungsgefahr zu reduzieren. Gegen die Beschlüsse kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.