Münster (epd). Auch ein Bundeswehrsoldat eines Spezialkommandos hat nicht ohne Weiteres Anspruch auf einen Waffenschein. Menschen, die Angriffe auf ihre Person befürchten, müssten für einen Waffenschein nachweisen, wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet zu sein, entschied das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen am Mittwoch in Münster. Der Soldat, der mit einer Spezialeinheit mehrfach in Afghanistan eingesetzt gewesen sei, habe nicht darlegen können, dass Mitglieder einer Spezialeinheit oder sonstige Bundeswehrangehörige im Bundesgebiet besonders durch islamistisch motivierte Angriffe gefährdet seien (AZ: 20 A 2355/20).
Der Bundeswehrsoldat hatte beim Polizeipräsidium Bielefeld die Erlaubnis zur Führung einer Schusswaffe beantragt. Seinen Antrag begründete der Mann laut Gerichtsangaben damit, dass er wegen seiner früheren Einsätze in Afghanistan Vergeltungsanschläge islamistischer Terrorgruppierungen befürchte. Das Polizeipräsidium hatte die Erteilung eines Waffenscheins abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die Entscheidung des Polizeipräsidiums und änderte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden ab.
Für einen Waffenschein reiche es nicht aus, dass generell eine Gefahr terroristischer Übergriffe in Deutschland durch islamistische Gruppierungen oder Einzeltäter nicht auszuschließen sei, begründete das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung. Zudem lasse sich nicht feststellen, dass das Führen einer Schusswaffe die vom Kläger geltend gemachte Gefährdung seiner Person mindern würde.
Das Oberverwaltungsgericht ließ keine Revision gegen das Urteil zu. Dagegen kann vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.