Gericht begründet Urteil im Schadenersatz-Prozess gegen Astrazeneca

Gericht begründet Urteil im Schadenersatz-Prozess gegen Astrazeneca

Mainz (epd). Pharmaunternehmen haften nicht für Impfschäden, wenn der Nutzen eines Vakzins für die Allgemeinheit dessen Risiken überwiegt. Welches persönliche Risiko für einen konkreten Anwender bestehe, sei dabei „nicht erheblich“, begründete das Mainzer Landgericht am Dienstag die Zurückweisung einer Klage in einem Schadensersatzprozess gegen das britisch-schwedische Pharmaunternehmen Astrazeneca (AZ: 1 O 192/22). Dies ergebe sich aus dem Arzneimittelgesetz. Der Astrazeneca-Impfstoff habe 2022 eine „vorbehaltlose EU-weite Standardzulassung“ erhalten.

Geklagt hatte eine Mainzer Zahnärztin, die kurz nach einer Coronavirus-Impfung dauerhaft das Gehör im rechten Ohr verloren hatte. Die Klägerin hatte von Astrazeneca eine Entschädigung in Höhe von mindestens 150.000 Euro gefordert. Das Gericht hatte in dem Verfahren auf eine Beweisaufnahme verzichtet. Bei der Bekanntgabe des Urteils am Montag nannte die Richterin zunächst keine Begründung.

In einer Mitteilung des Gerichts am Dienstag hieß es nun, auch möglicherweise unvollständige Arzneimittelinformationen machten den Hersteller des Impfstoffes nicht schadenersatzpflichtig. Die Kammer sei „nicht davon überzeugt“, dass sich die Klägerin gegen eine Impfung entschieden hätte, wenn sie von möglichen seltenen Komplikationen in Form eines plötzlichen Hörverlusts gewusst hätte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Anwalt der Klägerin, Joachim Cäsar-Preller, kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. „Wir haben die Bestätigung eines Impfschadens der Berufsgenossenschaft“, sagte er der „hessenschau“. Damit sei die Situation seiner Mandantin eigentlich viel besser als die anderer Patienten, die wegen der Folgen einer Corona-Impfung klagten.