Karlsruhe (epd). Bei einem Wegfall der Gründe für die ausnahmsweise erlaubte Ladenöffnung an Sonntagen kann ein rechtswidriger Wettbewerbsverstoß vorliegen, wenn Geschäfte trotzdem öffnen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zur Ladenöffnung von Geschäften in der Nähe des rheinland-pfälzischen Flughafens Zweibrücken in einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschieden. (AZ: I ZR 144/22)
Das Land Rheinland-Pfalz hatte im März 2007 die Sonntagsöffnung von Geschäften in der Nähe des Flughafens in den Oster-, Sommer- und Herbstferien erlaubt. So sollten sich insbesondere Urlauber trotz des normalerweise geltenden gesetzlichen Ladenöffnungsverbots an Sonn- und Feiertagen an Feriensonntagen versorgen können.
Doch 2014 wurde der kommerzielle Linienflugverkehr am Flughafen eingestellt. Der Flughafen wurde in seiner Bedeutung herabgestuft. Er erhielt seit 2018 nur noch die Genehmigung als „Sonderlandeplatz“, so dass lediglich Fracht- und Geschäftsreiseverkehr sowie Flüge zu privaten und Ausbildungszwecken dort erlaubt waren.
Ein am Flughafen ansässiges Modegeschäft, ein „Fashion Outlet Center“, hatte dennoch weiter an den Feriensonntagen geöffnet. Ein Wettbewerber, der nicht am Flughafen eine Filiale unterhielt und daher an diesen Sonntagen schließen musste, sah in der Ladenöffnung einen Wettbewerbsverstoß. Wegen der Herabstufung des Flughafens und des Wegfalls der Ferienflieger gebe es keinen Grund mehr für eine Ladenöffnung an Feriensonntagen.
Dem stimmte der Bundesgerichtshof im Grundsatz zu. Fallen die eigentlichen Gründe für die ausnahmsweise genehmigte Ladenöffnung weg, könne ein Wettbewerbsverstoß vorliegen und die entsprechende Verordnung rechtswidrig sein. Das Oberlandesgericht Zweibrücken müsse daher nun prüfen, ob andere Gründe für eine Ladenöffnung infrage kommen, etwa das Ziel einer regionalen Wirtschaftsförderung.