Koblenz, Bad Kreuznach (epd). Der Eigentümer eines Baudenkmals ist mit einer Klage für die Errichtung eines Solarzauns auf seinem Anwesen vor Gericht gescheitert. Der Charakter des Denkmals in Bad Kreuznach in Rheinland-Pfalz werde dadurch beeinträchtigt, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz (AZ.: 1 K 922/22.KO). Damit gab es dem zuständigen Landkreis recht, der einen Antrag auf Errichtung des zwei Meter hohen Solarzauns auf der Einfriedungsmauer des Anwesens abgelehnt hatte.
Der Eigentümer hatte seine dagegen gerichtete Klage damit begründet, dass Klimaschutzbelange wichtiger seien als der Denkmalschutz. Das sah das Verwaltungsgericht anders. Auch wenn den Eigentümern von Denkmälern grundsätzlich die Errichtung von Solaranlagen genehmigt werden müsse, habe die Verwaltung in diesem Fall richtig gehandelt.
Bei dem in diesem Rechtsstreit vorliegenden Denkmal, einem früheren Wohnhaus für Offiziere der französischen Besatzungsarmee aus den 1920er Jahren, handle es sich um ein Denkmal von überragender Bedeutung, befand das Gericht. Nach dem von dem Verwaltungsgericht vor Ort gewonnenen Eindruck wäre die Platzierung von Solaranlagen auf dem Walmdach des Gebäudes hingegen „von deutlich geringerer Eingriffsqualität“.
Zudem komme die Errichtung von Solarenergieanlagen auf den Freiflächen des Anwesens in Betracht. Da sich der Antrag des Klägers mit diesen Alternativen nicht befasst habe, könne er die Erteilung der beantragten Genehmigung für einen Solarzaun nicht verlangen, erklärte das Gericht abschließend.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung wurde Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.