Düsseldorf (epd). Die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ stellt nicht ohne Weiteres eine Irreführung der Verbraucher dar. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf am Donnerstag in zwei Verfahren entschieden, in denen ein Fruchtgummihersteller und eine Herstellerin von Konfitüren durch eine Wettbewerbszentrale auf Unterlassung der Bewerbung ihrer Produkte als „klimaneutral“ verklagt worden waren, wie das OLG mitteilte. (I-20 U 72/22, I-20 U 152/22)
Das Gericht bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil. Beide Unternehmen haben ihren Sitz in NRW. Zur Begründung verwies der OLG-Senat darauf, dass Verbraucher den Begriff „klimaneutral“ in der Regel im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der Kohlendioxid-Emissionen eines Produktes verstehen. Dabei ist den Bürgern nach Ansicht des Gerichts bekannt, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen wie etwa den CO2-Zertifikatehandel erreicht werden kann.
Das gelte auch deshalb, weil dem Verbraucher allgemein bewusst sei, dass auch Waren und Dienstleistungen wie Flugreisen als klimaneutral beworben werden. Ob sich der Begriff der „Klimaneutralität“ auf ein Unternehmen als Ganzes oder nur auf ein konkretes Produkt beziehe, sei unerheblich, befand der Senat. Die Werbung beider Herstellerfirmen sei daher jeweils für sich allein genommen nicht irreführend.
Beide Berufungsurteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.