Berlin (epd). Vor der abschließenden Abstimmung über eine mögliche neue Sterbehilfe-Regelung hat der Bundestag kontrovers über den Umgang mit der Hilfe bei der Selbsttötung diskutiert. Die FDP-Abgeordnete Katrin Helling-Plahr verteidigte vor dem Parlament ihren Vorschlag, die Suizidassistenz nach einer Beratung zu ermöglichen. „Wir dürfen nicht schon wieder mit dem Strafrecht drohen“, sagte sie. Benötigt werde eine rechtssichere Lösung, die Menschen nicht alleine lasse, betonte sie.
Der SPD-Abgeordnete Lars Castellucci warb dagegen um Zustimmung für seinen Entwurf, der ein strafrechtliches Verbot der sogenannten geschäftsmäßigen Hilfe bei der Selbsttötung vorsieht, das gleichzeitig unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulässt. Wer sich an dieses Schutzkonzept nicht halte, mache sich strafbar, sagte er. Ein Schutzkonzept, das keine Konsequenzen habe, sei kein Schutzkonzept, sagte er mit Blick auf den Entwurf von Helling-Plahr.
Die beiden Vorschläge, über die der Bundestag am Donnerstag abstimmt, werden jeweils von Abgeordneten mehrerer Fraktionen unterstützt werden. Der Vorschlag der Gruppe um Castellucci und Ansgar Heveling (CDU) will eine psychiatrische oder psychotherapeutische Begutachtung zur Voraussetzung für eine straffreie Abgabe tödlich wirkender Mittel machen. Der Entwurf einer anderen Gruppe um Helling-Plahr (FDP) und Renate Künast (Grüne) sieht als Bedingung im Wesentlichen eine Beratung vor. Dazu soll ein bundesweites Beratungsnetz entstehen. Dem Parlament liegt zusätzlich ein Entschließungsantrag zur Abstimmung vor, mit dem die Bundesregierung dazu aufgefordert werden soll, die Suizidprävention zu stärken.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2020 entschieden, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben auch das Recht umfasst, sich das Leben und dabei Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Es kippte damit ein pauschales Verbot organisierter Suizidassistenz. Seitdem wird über eine neue Regelung debattiert, die diese Form der Sterbehilfe rechtssicher ermöglicht, gleichzeitig aber vor Missbrauch schützt.