Luxemburg, Brüssel (epd). In dem Rechtsstreit zwischen dem Meta-Konzern und dem Bundeskartellamt über die Verarbeitung von Nutzerdaten hat der Europäische Gerichtshof am Dienstag zugunsten der Wettbewerbsprüfer geurteilt. Laut EuGH dürfen die Wettbewerbsprüfer des Bundeskartellamts den Datenschutz und insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in ihre Prüfung mit einbeziehen. Wie die Luxemburger Richter erklärten, könne eine nationale Wettbewerbsbehörde im Rahmen der Prüfung, ob ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung missbrauche, einen Verstoß gegen die DSGVO feststellen (Aktenzeichen: C-252/21).
Das Bundeskartellamt hatte 2019 entschieden, der Meta-Konzern dürfe die Nutzerdaten der Plattformen Facebook, WhatsApp und Instagram nicht zusammenführen. Die Behörde argumentierte damals, der Konzern missbrauche seine Marktmacht. Daraufhin hatte Meta geklagt und erklärt, das Bundeskartellamt überschreite seine Kompetenzen.
Der EuGH bestätigte die Entscheidung des Bundeskartellamtes mit seinem Urteil vom Dienstag. Vereinfacht gesagt, seien Wettbewerbsbehörden für Fragen des Wettbewerbs verantwortlich. Prüften sie, ob ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung ausnutzt, könne es notwendig sein, auch zu prüfen, ob es im Einklang mit der DSGVO handele. Dies dürfe aber nur im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht erfolgen. Gibt es bereits eine Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörden oder des Gerichtshofs, müssten sich die Wettbewerbsprüfer daran halten.