Hamburg (epd). Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Einordnung des Islamischen Zentrums Hamburg (IZH) als Organisation des Islamismus im Verfassungsschutzbericht 2019 für rechtmäßig erklärt. Einzelne Aussagen aus dem Bericht dürften allerdings nicht weiter veröffentlicht werden, heißt es in der Mitteilung des Gerichts vom Freitag.
Das IZH ist seit Anfang der 1960er Jahre in der Imam-Ali-Moschee - auch als „Blaue Moschee“ bekannt - an der Hamburger Außenalster ansässig. Die Moschee wurde zur Gründungszeit von vielen in Hamburg lebenden iranischen Kaufleuten finanziert und diente als religiöser Anlaufpunkt der in der Hansestadt wohnenden Schiiten.
Seit 1993 berichtet das Landesamt für Verfassungsschutz in seinen Jahresberichten über das IZH. Gegen insgesamt acht weitgehend übereinstimmende Einzelaussagen in den Verfassungsschutzberichten 2018 und 2019 sowie die jeweils erfolgte Einordnung als Organisation des Islamismus hatte das IZH vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Die angegriffenen Einzelaussagen betreffen demnach das Verhältnis des IZH zum iranischen Staat und die Person des Leiters des IZH sowie die abschließende Gesamtbewertung in den Berichten als extremistische Gruppierung.
Nach zwei mündlichen Verhandlungen im April und Mai 2023 entschied das Verwaltungsgericht, dass einige Aussagen in dem Bericht über den klagenden Verein nicht weiter veröffentlicht werden dürfen, und gab der Klage des IZH insoweit teilweise statt. Zum zentralen Punkt des Berichts 2019, dass es sich bei dem Trägerverein der „Blauen Moschee“ um eine extremistische Organisation des Islamismus handele, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge, sei das IZH aber ohne Erfolg geblieben, hieß es. Die Richter befanden, dass diese Aussage rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Hinsichtlich der Aussagen im Verfassungsschutzbericht 2018 hatten die Beteiligten das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt, weil dieser Bericht vom Landesamt für Verfassungsschutz zwischenzeitlich nicht mehr veröffentlicht wird.