Urteil: Hepatitis B-Infektion bei Feuerwehrmann war Berufskrankheit

Urteil: Hepatitis B-Infektion bei Feuerwehrmann war Berufskrankheit

Kassel (epd). Freiwillige Feuerwehrleute können sich eine Hepatitis B-Infektion als Berufskrankheit anerkennen lassen. Dies ist dann möglich, wenn bei erfolgten Einsätzen eine konkret höhere Infektionsgefahr bestand, etwa beim möglichen Austausch von Körperflüssigkeiten wie Schweiß oder Blut, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 2 U 9/21 R)

Damit bekam der aus dem Mosel-Raum stammende Kläger von den obersten Sozialrichtern Recht. Der Mann war Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Hintergrund waren immer wieder erforderliche Rettungseinsätze von Freizeitsportlern, die an einem Klettersteig verunglückt waren. Die Feuerwehreinsätze galten aber auch Wanderern oder Gleitschirmfliegern und waren immer wieder mit engem Körperkontakt zu den Geretteten verbunden.

Als der Feuerwehrmann 2017 eine Hepatitis-B-Infektion erlitt, führte er dies auf die Einsätze zurück. Die Ansteckung sei damit im engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt.

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte jedoch die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Bei der Tätigkeit als Feuerwehrmann liege zwar eine abstrakte Infektionsgefahr vor. Für das Vorliegen einer Berufskrankheit müsse aber auch eine konkrete Infektionsgefahr bestehen. Hier verhindere die Schutzkleidung weitgehend eine Infektion.

Das BSG urteilte, dass der Kläger mit seiner Hepatitis-B-Infektion eine Berufskrankheit erlitten hat. Er habe vier Einsätze absolviert, bei denen eine Infektion infrage komme. So habe es bei drei geretteten Personen einen unmittelbaren Körperkontakt mit dem möglichen Austausch von Schweiß oder Blut gegeben. In einem weiteren Fall wurde er in einem mit Wasser voll gelaufenen Keller eingesetzt, bei dem ebenfalls eine Infektion möglich sei.

Es gebe „keine Zweifel“, dass bei dem Kläger eine erhöhte Infektionsgefahr bestanden habe. Für die Anerkennung als Berufskrankheit sei es nicht erforderlich, dass eine konkrete Infektion nachgewiesen wird, betonten die Richter.