Bundessozialgericht: Kein Hartz IV bei dualem Studium

Bundessozialgericht: Kein Hartz IV bei dualem Studium

Kassel (epd). Die rund 100.000 Auszubildenden eines dualen Studiums in Deutschland haben keinen Anspruch auf aufstockende Hartz-IV- oder Bürgergeld-Leistungen. Denn das duale Studium kann mit Bafög-Mitteln gefördert werden, so dass nach dem Willen des Gesetzgebers Arbeitslosengeld II oder das heutige Bürgergeld nicht verlangt werden könne, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 7 AS 11/22 R)

Der Kläger aus dem Raum Aachen hatte zunächst 31 Semester lang Meteorologie studiert. Als er sein Studium abbrach, zwischenzeitlich erwerbstätig war und im September 2018 dann ein duales Studium zur Ausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler begann, erhielt er rund 1.000 Euro monatlich als Vergütung. Da er damit nicht auskam, beantragte er auch mit Blick auf seine Unterkunftskosten aufstockendes Arbeitslosengeld II. Wegen der Höhe seines Verdienstes hatte zuvor die Arbeitsagentur es abgelehnt, ihm Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.

Das Jobcenter StädteRegion Aachen wies den Antrag auf aufstockende Hartz-IV-Leistungen ab. Sein duales Studium sei dem Grunde nach Bafög-förderungsfähig, so dass kein Anspruch bestehe. Unerheblich sei es, dass der Kläger wegen des Abbruchs seines Erststudiums tatsächlich kein Bafög mehr bekommen könne.

Das BSG urteilte ebenfalls, dass ein duales Studium dem Grunde nach Bafög-förderungsfähig sei und Studierende daher keine aufstockenden Arbeitslosengeld-II- oder Bürgergeldleistungen erhalten könnten. Zwar setze die Bafög-Förderungsfähigkeit eines Studiums voraus, dass hierfür die volle Arbeitskraft in Anspruch genommnen werde.

Das Argument, ein duales Studium beinhalte einen betrieblichen Teil, so dass für das Studieren selbst nur teilweise die Arbeitskraft verwendet werde, greife aber nicht, so das BSG. Denn bei einem dualen Studium handele es sich „um einen integrierten Bestandteil eines Hochschulstudiums und nicht um eine daneben betriebene Tätigkeit“.