Asylbewerber können nach Abschiebung keinen neuen Antrag stellen

Asylbewerber können nach Abschiebung keinen neuen Antrag stellen

Brüssel, Luxemburg (epd). Ein abgelehnter Asylbewerber darf laut einem Urteil nach erneuter Einreise nur bei verschlechterter Lage in seinem Heimatland einen neuen Antrag stellen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschied, kann ein Kläger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dessen Antrag abgelehnt wurde, nur dann erneut Asyl beantragen, wenn sich die Gefahrenlage in seinem Herkunftsland geändert hat. Selbst wenn die Person abgeschoben worden sei, könne der Antrag als Folgeantrag eingestuft und damit als „unzulässig“ abgelehnt werden.

Hinter dem Urteil steht der Fall zweier Libanesen. Einer der beiden Kläger reiste im Jahr 2000 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Er wurde daraufhin in den Libanon abgeschoben. 2010 reiste der Mann erneut, dieses Mal zusammen mit dem zweiten Kläger, nach Deutschland ein und beide stellten Asylanträge. Diese wurden ebenfalls abgelehnt, woraufhin beide in den Libanon zurückkehrten. 2021 stellten die Kläger erneut Asylanträge mit der Begründung, dass sich die Situation innerhalb der letzten zehn Jahre im Libanon geändert habe und sie in Gefahr seien. Die zuständige Behörde wertete den Antrag trotz der Rückkehr in das Heimatland und dem Verstreichen von zehn Jahre als Folgeantrag, lehnte ihn als „unzulässig“ ab und drohte mit Abschiebung.

Das Verwaltungsgericht Minden hatte den EuGH um Klärung gebeten, ob es möglich sei, einen erneuten Asylantrag abzulehnen, wenn der Antragsteller nach der Ablehnung seines vorherigen Antrags in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist. Die Richter entschieden, dass die Rückkehr an sich keine Rolle für das Verfahren spiele. Allerdings könne eine Verfolgungsgefahr, die in der Zwischenzeit im Herkunftsland entstanden sei, sehr wohl Einfluss auf die Bewertung der Gefahrenlage und somit auf die Entscheidung haben.