Frankfurt a.M. (epd). Wegen eines nackten Sonnenanbeters im Hof darf ein Mieter nach einem Gerichtsbeschluss die Miete nicht kürzen. Durch einen sich nackt sonnenden Mann werde „die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt“, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Mittwoch mit. Werde „rein das ästhetische Empfinden eines anderen“ verletzt, führe dies nicht zu einem Anspruch auf Mietminderung. (AZ OLG: 2 U 43/22; LG: 2-21 O 135/17)
In dem Klagefall liege auch keine „unzulässige, gezielt sittenwidrige Einwirkung auf das Grundstück“ vor, führte das Oberlandesgericht aus. Denn die Liege des Nackten sei nur dann sichtbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeuge. In dem Fall war der Vermieter einer Büroetage im vornehmen Frankfurter Westend nach Angaben des Gerichts der hüllenlose Sonnenanbeter.
Der Mieter hatte aus verschiedenen Gründen die Miete gemindert. Der Vermieter hatte mit seiner Klage auf die ausstehenden Mietzahlungen vom Landgericht überwiegend recht bekommen. Das Oberlandesgericht wies nun die Berufung des Mieters gegen das Urteil überwiegend ab. Die Nacktheit jedenfalls sei kein Argument dafür.