Berlin (epd). Das Verwaltungsgericht Berlin hat einem Berliner Polizisten in einer Eilentscheidung vorerst untersagt, unter dem Namen „Officer (...)“ weiter auf verschiedenen sozialen Plattformen aufzutreten. Der Polizeibeamte habe bei der Ausübung der Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt, begründete das Verwaltungsgericht die am Freitag veröffentlichte Entscheidung.
Dabei komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit als etwaige künstlerische Betätigung keiner Nebentätigkeitsgenehmigung bedürfe (VG 36 L 388/22). Gegen den Beschluss ist beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt worden.
Der Polizeihauptkommissar aus Berlin betreibt laut Gericht auf TikTok und Youtube Kanäle mit Polizeibezug. Nachdem er auf dem TikTok-Kanal per Livestream ein Interview mit dem Chef eines Berliner Clans geführt hatte und diesen dabei duzte, untersagte ihm die Polizei Berlin diese Social-Media-Aktivitäten. Auf seinen Widerspruch hin verbot die Polizeibehörde generell eine Nebentätigkeit mit Polizeibezug in den sozialen Medien. Zudem sollte er alle bestehenden Beiträge löschen.
Den Eilantrag des Polizeihauptkommissars wies das Verwaltungsgericht ab. Das Interview mit dem Angehörigen eines Berliner Clans offenbare ein nicht zu akzeptierendes Näheverhältnis zum Clan-Milieu, entschied das Gericht. Das begründe Zweifel daran, ob der Antragsteller sein Amt künftig pflichtgemäß und unparteiisch ausüben werde. Als Polizeibeamter unterliege er besonderen Treuepflichten gegenüber seinem Dienstherrn, denen private Kontakte in diese Szene widersprächen.