München (epd). Ein gemeinnütziger Blinden-Selbsthilfeverein kann für den Verkauf von Hilfsmitteln an blinde und sehbehinderte Menschen nicht immer den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent veranschlagen. Dies ist erst dann möglich, wenn beim Verkauf der Hilfsmittel neben der reinen Produktberatung weitere „fürsorgeorientierte Hilfestellungen“ gegeben werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil. (AZ: V R 12/20)
In dem Rechtsstreit klagte eine Firma, die Waren für blinde und sehbehinderte Menschen verkauft, über einen unfairen Wettbewerb. Eine gemeinnützige Selbsthilfe-Organisation könne über ihr Ladengeschäft, im Internet sowie auf Messen Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent verkaufen. Er müsse dagegen 19 Prozent veranschlagen.
Das Finanzgericht verwies auf die gemeinnützig anzusehenden Umsätze. Daher sei der ermäßigte Umsatzsteuersatz gerechtfertigt. Der gemeinnützige Verein sei als steuerlich begünstigter Zweckbetrieb einzustufen, da er „zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen unterhalten“ werde.
Doch der BFH hob diese Entscheidung auf. Die Konkurrentenklage der Firma sei erfolgreich. Allein der bloße Verkauf von Blindenhilfsmitteln sei nicht bei der Umsatzsteuer begünstigt, wenn dieser nur mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung einhergeht.
Anders könne dies aussehen. wenn etwa neu erblindete Personen neben der reinen Produktberatung weitere Hilfestellungen gegeben werden oder etwa ein unentgeltlicher Kurs zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit angeboten werde. Dies müsse das Finanzgericht noch einmal prüfen.