Karlsruhe (epd). Überschuldeten pflegenden Angehörigen darf das Pflegegeld nicht gepfändet werden. Denn anderenfalls werde das gesetzliche Ziel des Pflegegeldes, die Pflegebereitschaft von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn zu erhöhen, nicht erreicht, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. (AZ: IX ZB 12/22)
Im konkreten Fall ging es um eine überschuldete Mutter aus dem Raum Oldenburg. Die Frau hatte ihren bei ihr wohnenden autistischen Sohn gepflegt und dafür von ihm Pflegegeld erhalten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 anstelle der häuslichen Pflegehilfe von der Pflegeversicherung ein Pflegegeld bekommen. Pflegebedürftige können dieses Geld an die Pflegeperson weitergeben, um so einen Anreiz für die häusliche Pflege zu schaffen.
Der Insolvenzverwalter der Mutter wollte auf das Pflegegeld zugreifen und beantragte, dass dieses als pfändbares Arbeitseinkommen angerechnet werden muss.
Dem widersprach jedoch der Bundesgerichtshof. Das vom Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld sei unpfändbar. Nach den gesetzlichen Bestimmungen stelle das Pflegegeld einen Anreiz dar, die häusliche Pflege zu übernehmen. Wäre das von der pflegebedürftigen Person weitergeleitete Pflegegeld pfändbar, würde der gesetzliche Zweck der Leistung nicht erreicht. Das Pflegegeld stelle auch kein Arbeitseinkommen dar, sondern sei eine freiwillige Leistung des Pflegebedürftigen an die Pflegeperson. Auch das stehe einer Pfändbarkeit entgegen.