München (epd). Für Umsätze von Geldspielautomaten in Spielhallen wird weiterhin Umsatzsteuer fällig. Zwar sind seit Juli 2021 nach einer Gesetzesänderung Automatenspiele im Internet umsatzsteuerfrei, für vor Ort aufgestellte Geldspielautomaten können unter anderem wegen unterschiedlicher Spielsuchtrisiken die Umsätze aber besteuert werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied. (AZ: XI B 9/22 (AdV))
Bis zum 30. Juni 2021 waren Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen und bei sogenannten virtuellen Automatenspielen generell umsatzsteuerpflichtig. Doch dann hatte der Gesetzgeber zum 1. Juli 2021 festgelegt, dass virtuelle Automatenspiele der Rennwett- und Lotteriesteuer unterliegen und damit umsatzsteuerfrei sind.
Für aufgestellte Geldspielgeräte vor Ort wurde weiterhin Umsatzsteuer fällig, dafür aber keine Rennwett- und Lotteriesteuer erhoben. Hintergrund der Regelungen war, dass Online-Angebote hinsichtlich der Spielsucht anders einzustufen sind als Angebote etwa in Spielhallen.
Diese Ungleichbehandlung sei auch zulässig, entschied der BFH nun. Vor Ort und im Internet erzielte Umsätze mit Spielautomaten seien schon nicht vergleichbar. So gebe es unterschiedliche Ausschüttungsquoten, einen potenziell größeren Kundenkreis online und unterschiedliche Spielsuchtrisiken, so dass eine unterschiedliche Besteuerung möglich sei.