Köln (epd). Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die als Verein verfasste Identitäre Bewegung Deutschland als sogenannten Verdachtsfall einstufen und als gesichert rechtsextremistische Bewegung behandeln. Das hat das Verwaltungsgericht Köln am Donnerstag entschieden (Az.: 13 K 4222/18). Mit dem Urteil wurde eine Klage des Vereins gegen diese Einstufung und die Beobachtung durch den Verfassungsschutz abgewiesen.
Es lägen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung des Vereins „Identitäre Bewegung Deutschland“ vor, erklärte das Gericht. Mit seinem Konzept der „ethnokulturellen Identität“ verfolge der Verein den Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand und den Ausschluss ethnisch Fremder. Diese Vorstellung sei aber mit dem Volksbegriff des Grundgesetzes unvereinbar, der allein an die Staatsangehörigkeit anknüpft.
Zudem komme in der massiven ausländerfeindlichen Agitation der Bewegung eine Missachtung der im Grundgesetz verankerten Menschenrechte zum Ausdruck, insbesondere der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots, hieß es weiter. Aussagen wie „Remigration“, „Bevölkerungsaustausch stoppen“ und „Reconquista“ seien ausländer- und islamfeindlich.
Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung am Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.