Luxemburg (epd). Die allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, es sei denn, es liegt eine ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit vor. So haben die Richter des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) am Dienstag entschieden und damit in einem lang erwarteten Urteil die deutsche Regelung der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung gekippt.
Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität können die Mitgliedstaaten jedoch unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit insbesondere eine gezielte Vorratsspeicherung und/oder eine umgehende Sicherung solcher Daten sowie eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen vorsehen, erklärten die Richter.
Die Vorratsdatenspeicherung war seit Jahren in Deutschland umstritten. Sicherheitsbehörden sehen in ihr ein Hilfsmittel für die Aufklärung von Straftaten. Gegner lehnen die anlasslose Speicherung der Daten als zu tiefen Eingriff in die Freiheitsrechte und unzulässiges Mittel der Überwachung ab. SPD, Grüne und FDP hatten im Koalitionsvertrag vereinbart, vor der Schaffung einer möglichen neuen Regelung das Grundsatzurteil des EuGH abzuwarten.