Münster (epd). Die Eilanträge von zwei Anbietern pornografischer Internetseiten mit Sitz in Zypern gegen die Sperrung ihrer Angebote in Deutschland sind auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster bestätigte in drei am Donnerstag veröffentlichten Beschlüssen eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Az.: 13 B 1911/21, 13 B 1912/21, 13 B 1913/21).
Die Landesanstalt für Medien NRW hatte 2020 die Verbreitung der Angebote wegen Verstößen gegen den Jugendmedienschutz untersagt. Sie hatte beanstandet, dass die pornografischen Inhalte frei zugänglich waren, ohne dass etwa durch Altersverifikationssysteme sichergestellt war, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang dazu erhielten. Die Anbieter hatten gegen die Sperrung geklagt. Zugleich reichten sie Eilanträge auf eine aufschiebende Wirkung der Klage ein. Diese lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab.
Das Oberverwaltungsgericht wies nun die hiergegen gerichteten Beschwerden zurück. Zur Begründung hieß es unter anderem, dem Verbot könnten die Anbieter nicht das sogenannte Herkunftslandprinzip entgegenhalten, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen Regeln gelten. Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, Kindern und Jugendlichen drohten ernste und schwerwiegende Gefahren durch freien Zugang zu pornografischen Internetseiten. Dem hätten die Anbieter mit ihren Beschwerden nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.
Die Beeinträchtigungen der zypriotischen Anbieter in ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit müssten im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Jugendschutzes zurücktreten, betonte das Oberverwaltungsgericht. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.