Karlsruhe (epd). Größere Betriebe der Fleischwirtschaft dürfen weiterhin regelmäßig keine Leiharbeiter im Bereich der Schlachtung einsetzen. In einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss lehnte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einen Eilantrag eines Wurstherstellers sowie mehrerer Zeitarbeitsfirmen als unzulässig ab, entsprechende gesetzliche Neuregelungen vorläufig außer Kraft zu setzen. (AZ: 1 BvR 2888/20 u.a.)
Auf schlechte Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie hatte der Gesetzgeber mit gesetzlichen Neuregelungen zum Schutz von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) und dem Arbeitsschutzkontrollgesetz reagiert. Danach ist seit Januar 2021 im Bereich des Schlachtens, Zerlegens und des Verarbeitens von Fleisch der Einsatz von Werkvertragsarbeitnehmern untersagt. Seit April 2021 ist regelmäßig auch der Einsatz von Leiharbeitern verboten. Bei einer tarifvertraglichen Vereinbarung dürfen Leiharbeiter in begrenztem Umfang befristet bis zum 31. März 2024 eingesetzt werden. Die neuen Regelungen gelten nicht für Handwerksbetriebe mit bis zu 49 Beschäftigten.
Der vom Leiharbeiterverbot betroffene Wursthersteller mit rund 650 Beschäftigten sowie mehrere Zeitarbeitsfirmen wollten per Eilantrag die Neuregelungen stoppen. Diese würden unverhältnismäßig in ihre Berufsfreiheit eingreifen, machten sie geltend. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz werde verletzt, da andere Branchen wie die Landwirtschaft oder der Logistikbereich weiter Leiharbeiter einsetzen dürften, argumentierte der Wursthersteller.
Die Beschwerdeführer hätten zunächst vor Fachgerichten klären lassen müssen, in welchem Ausmaß die Neuregelungen auf sie durchschlagen, begründete das Verfassungsgericht seine Ablehnung. Es fehlten etwa Angaben zur Betriebsstruktur oder zu den Arbeitszeitanteilen der Leiharbeiter und wo diese genau in der Produktion eingesetzt werden. Es sei auch nicht ausgeführt worden, warum der Einsatz von Leiharbeitern in anderen Branchen mit der Fleischproduktion vergleichbar sei und ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen könne. Den Unternehmen sei ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten.