Kassel (epd). Eine Gastherme in einem Hartz-IV-Haushalt kann den Anspruch auf einen Mehrbedarf für Warmwasser begründen. Voraussetzung für den Erhalt der gesetzlichen Pauschale ist, dass die Gastherme nicht nur als Heizung dient, sondern auch zur dezentralen Warmwasserversorgung verwendet wird, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 7/14 AS 1/21 R)
Im Streitfall hatte die klagende Hartz-IV-Bezieherin vom Jobcenter Wuppertal die Erstattung von Stromkosten für den Betrieb ihrer Gastherme verlangt. Normalerweise müssen Stromkosten aus den regulären Hartz-IV-Leistungen bezahlt werden. Die angemessenen Unterkunftskosten für Miete und Heizung zahlt dagegen das Jobcenter extra. Heizen Arbeitslose mit einer Gastherme, können sie daher auch den Strom als Unterkunftskosten geltend machen, der für den Betrieb der Heizung anfällt. Der Betriebsstrom der Gastherme wird üblicherweise auf fünf Prozent der Brennstoffkosten geschätzt.
Hier hatte die mit ihren zwei erwachsenen Kindern zusammenlebende Klägerin im Streitmonat Juli 2016 nur 1,50 Euro vom Jobcenter für den Gasthermenstrom erhalten. Sie verlangte vor Gericht jedoch weitere 5,06 Euro. Die Schätzung der Stromkosten sei unrealistisch. Denn alte Gasthermen würden viel mehr verbrauchen als neuere Modelle.
Die Klage hatte vor dem BSG Erfolg. Allerdings hatten die Kasseler Richter den Anspruch ganz anders begründet. Da die Gastherme der Klägerin auch zur Warmwasserversorgung dient, stehe ihr der gesetzliche Mehrbedarf für Warmwasser zu. Das Gesetz sieht hier 2,3 Prozent des Regelbedarfs vor. So können etwa Alleinstehende bei einem Regelbedarf von 449 Euro monatlich weitere 10,33 Euro geltend machen, volljährige Partner 9,29 Euro und Kinder - je nach Alter - zwischen 2,28 Euro und 5,23 Euro.
Die volle Warmwasserpauschale könne hier die Klägerin aber nicht verlangen, so das BSG, da sie nur die Zahlung weiterer 5,06 Euro beantragt hatte.