Erfurt (epd). Die für die betriebliche Altersversorgung zuständigen Pensionskassen müssen nicht automatisch alle drei Jahre eine Betriebsrentenanpassung für Rentenbezieher überprüfen. Verwenden sie alle erwirtschafteten Überschüsse zur Erhöhung der Betriebsrenten, ist die Prüfung der Rentenanpassung nicht erforderlich, wie am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte (AZ: 3 AZR 408/21). Die 2015 eingeführte entsprechende Regelung darf auch rückwirkend gelten.
Pensionskassen sichern in Deutschland einen Teil der betrieblichen Altersversorgung. Sie verwalten das Vermögen, welches Mitarbeiter im Wege der Gehaltsumwandlung oder vom Arbeitgeber mit Zuschüssen angespart wurde. Aus dem Vermögen wird dann die Betriebsrente gezahlt. So versorgen die Mitglieder des Verbandes der Firmenpensionskassen knapp 1,5 Millionen Beschäftigte und über 350.000 Rentnerinnen und Rentner.
Üblicherweise müssen die gewährten Betriebsrenten alle drei Jahre, je nach Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Nettolöhne angepasst werden. Es gibt auch Ausnahmen, etwa wenn der Arbeitgeber die Betriebsrentenanpassung nicht finanzieren kann. Der Gesetzgeber hatte 2015 festgelegt, dass Pensionskassen keine Betriebsrentenanpassung vornehmen müssen, wenn sie sowieso alle Überschüsse zur Rentenerhöhung verwenden. Dies gilt auch rückwirkend für Betriebsrenten, die vor der Gesetzesänderung bewilligt wurden.
Im Streitfall hatte die klagende frühere Bankmitarbeiterin seit Oktober 2011 bereits eine Betriebsrente von einer Pensionskasse erhalten. Zwar habe ihre zuständige Pensionskasse die erwirtschafteten Überschüsse in die Betriebsrenten gesteckt. Sie hätte aber dennoch eine Betriebsrentenanpassung prüfen müssen. Denn der Gesetzgeber habe in verfassungswidriger Weise festgelegt, dass auch rückwirkend eine Prüfung der Betriebsrentenanpassung nicht mehr automatisch vorgenommen werden müsse. Damit sei ihre Betriebsrente um monatlich 37,72 Euro geringer ausgefallen.
Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Pensionskasse sei nicht zur Prüfung der Betriebsrentenanpassung verpflichtet. Denn diese habe alle ihre Überschüsse in die Erhöhung der Betriebsrenten gesteckt. Der Gesetzgeber habe dies auch rückwirkend beschließen dürfen. Die Betriebsrentner der Pensionskasse „mussten bereits ursprünglich davon ausgehen, dass eine Anpassungsprüfpflicht nicht unverändert bestehen bleiben würde“, heißt es in dem Urteil.