Kassel (epd). Erkrankte Arbeitnehmer müssen nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr wegen verpasster Meldefristen bei der Krankenkasse den Verlust ihres Krankengeldanspruchs fürchten. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag erstmals zu den neuen, seit 2019 geltenden gesetzlichen Krankengeldregelungen klargestellt. Wenn sich an einer Krankheit nahtlos eine neue Erkrankung anschließt, besteht auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Krankengeldanspruch fort, betonten die Kasseler Richter. (AZ: B 3 KR 4/21 R)
Der Gesetzgeber hat für den Anspruch auf Krankengeld in den letzten Jahren mehrfach die gesetzlichen Regelungen geändert. Besteht eine Arbeitsunfähigkeit von länger als sechs Wochen fort, zahlt nicht mehr der Arbeitgeber den Lohn. Stattdessen springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Dabei steht erkrankten Beschäftigten auch nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses noch Krankengeld zu. Sie müssen allerdings das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nahtlos nachweisen. Das bedeutet: Läuft eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, muss eine Folgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag eingereicht werden.
Wird diese Frist verpasst, geht nach den neuen Regelungen der Krankengeldanspruch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis beendet wurde, aber nicht ganz verloren, entschied das BSG. Sie haben vielmehr bis zu einem Monat Zeit, die Folgebescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit nachzureichen. Für die zeitliche Lücke zwischen der ersten Arbeitsunfähigkeits- und der Folgebescheinigungen ruhe aber der Krankengeldanspruch. Für diese Zeit könne der Arbeitnehmer kein Geld verlangen, entschied das BSG.
Tritt während einer Krankschreibung eine neue Erkrankung auf oder schließt sich diese nahtlos an, bleibe bei Arbeitnehmern mit beendetem Arbeitsverhältnis ebenfalls der Krankengeldanspruch erhalten.
Im Streitfall steht der aus Bayern stammenden Klägerin damit weiter Krankengeld zu. Ihr Arbeitsverhältnis wurde zum 31. Januar 2018 beendet. Zuvor wurde sie wegen einer Nervenschädigung krankgeschrieben, so dass sie über das Beschäftigungsverhältnis hinaus bis zum 12. Februar 2018 Krankengeld erhalten hatte. Als sie am Folgetag wegen einer anderen Erkrankung ins Krankenhaus kam, lehnte die Betriebskrankenkasse der BMW AG die Fortzahlung der Leistung ab. Die neue Erkrankung sei erst im Anschluss an die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit aufgetreten.
Doch hier sei nahtlos die neue Erkrankung aufgetreten, so das BSG. Der Gesetzgeber habe in solchen einem Fall die Fortzahlung des Krankengeldes beabsichtigt.