Berlin hat verkaufsoffene Sonntage zu Recht zugelassen

Berlin hat verkaufsoffene Sonntage zu Recht zugelassen
Seit Jahren streitet sich die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di mit dem Berliner Senat wegen verkaufsoffener Sonntage. Jetzt haben die obersten Verwaltungsrichter ein Urteil dazu gefällt.

Leipzig (epd). Das Land Berlin hat im Jahr 2018 zurecht wegen besonders publikumswirksamer Veranstaltungen drei verkaufsoffene Sonntage zugelassen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig nach vier Jahren Rechtsstreit zwischen Berlin und der Gewerkschaft ver.di in letzter Instanz entschieden. (AZ: 8 C 6.21). Damit bestätigten die fünf Richter des Achten Senats die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom Mai 2020.

Zur Begründung hieß es unter anderem: „Es war davon auszugehen, dass die von den Veranstaltungen an einem Sonntag jeweils angezogene Besucherzahl die Anzahl der von der Ladenöffnung angezogenen Besucher überstieg“, sagte die Vorsitzende Richterin des Achten Senats, Ulla Held-Daab. Die Berichterstatterin in dem Revisionsverfahren, Richterin Petra Hoock, hatte ausgerechnet, dass an den drei Sonntagen jeweils zwischen 40.000 und 50.000 zusätzliche Besucher zu den jeweiligen Veranstaltungen in der Hauptstadt waren. Außerdem kam Hoock bei ihren Berechnungen auf eine Zahl von rund 20.250 Menschen, die auch ohne eine solche Veranstaltung sonntags in Berlin einkaufen würden.

Im konkreten Fall hatte das Land Berlin für den 28. Januar 2018, den 18. Februar 2018 und 11. März 2018 verkaufsoffene Sonntage festgelegt. An diesen drei Sonntagen durften Einzelhändler in ganz Berlin zwischen 13 und 20 Uhr ihre Geschäfte öffnen. Als Anlässe dienten am 28. Januar die Internationale Grüne Woche und das zeitgleich stattfindende Berliner Sechstagerennen, am 18. Februar die Berlinale und am 11. März die Internationale Tourismus-Börse.

Dagegen hatte ver.di geklagt und im April 2019 vor dem Verwaltungsgericht Berlin zunächst recht bekommen. Nach der Niederlage vor dem Oberverwaltungsgericht rund ein Jahr später reichte die Gewerkschaft Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein, die nun zurückgewiesen wurde.

Generell genießt das Verbot der Sonntagsarbeit in der Bundesrepublik aufgrund einer Regelung im Grundgesetz, die aus der Verfassung der Weimarer Republik übernommen worden ist, besonderen Schutz. Danach sollen Sonn- und Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ gesetzlich geschützt bleiben. „Ausnahmen kommen bei mehrtägigen Großveranstaltungen von nationalem oder internationalem Rang in Betracht, wenn sich deren Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Gebiet der Kommune erstreckt“, erläuterte Held-Daab. Das war hier bei den drei Sonntagen im Jahr 2018 in Berlin nach Einschätzung der Bundesrichter der Fall. Ver.di hatte hingegen angeführt, in den Außenbezirken der Hauptstadt sei von diesen Veranstaltungen nichts zu merken. Sie hätten deshalb keine prägende Wirkung für ganz Berlin.

Hinzu kommt laut Vorsitzender Richterin eine weitere Notwendigkeit, wenn verkaufsoffene Sonntage zugelassen werden sollen: „Die Umstände müssen die Prognose erlauben, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag ohne die Veranstaltung kämen“, erläuterte Held-Daab. Nach den Berechnungen von Richterin Hoock traf dies an den drei verkaufsoffenen Sonntagen in Berlin zu.