Leipzig (epd). Berlin hat im Jahr 2018 drei verkaufsoffene Sonntage wahrscheinlich zu Recht zugelassen. Dies wurde während der Verhandlung des Rechtsstreits zwischen dem Land und der Gewerkschaft ver.di vor dem Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig deutlich. Die Vorsitzende Richterin des Achten Senats, Ulla Held-Daab, führte aus, dass nach Ansicht der fünf Bundesrichter die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg von März 2020 wahrscheinlich Bestand haben könnte. (BVerwG 8 C 6.21)
Das Oberverwaltungsgericht hatte vor zwei Jahren dem Land Berlin recht gegeben. Zuvor hatte allerdings Berlin im April 2019 das Verwaltungsgericht Berlin zugunsten von Verdi entschieden.
Das Verbot der Sonntagsarbeit genießt in der Bundesrepublik aufgrund einer Regelung im Grundgesetz, die aus der Verfassung der Weimarer Republik übernommen worden war, besonderen Schutz. Danach sollen Sonn- und Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ gesetzlich geschützt bleiben. Die Verwaltungsgerichte aller Instanzen und auch das Bundesverfassungsgericht müssen sich deshalb immer wieder mit gerichtlichen Klagen befassen, wenn beispielsweise Kommunen Sonntagsarbeit etwa im Einzelhandel erlauben sollten.
Im konkreten Fall hatte das Land Berlin für den 28. Januar 2018, den 18. Februar 2018 und 11. März 2018 verkaufsoffene Sonntage festgelegt. An diesen drei Sonntagen durften Einzelhändler in ganz Berlin zwischen 13 und 20 Uhr ihre Geschäfte öffnen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dazu wurde noch für Mittwoch erwartet.