Brüssel, Luxemburg (epd). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Bedingungen präzisiert, unter denen Abschiebehäftlinge unterzubringen sind. Anlass war der Fall eines Pakistaners, der 2020 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hannover in der Abteilung Langenhagen inhaftiert wurde, wie der EuGH am Donnerstag in Luxemburg mitteilte. Dabei war er in der Nähe von Strafgefangenen untergebracht. (AZ: C-519/20)
Der EuGH urteilte nun, dass eine solche Unterbringung dem EU-Recht entsprechen kann. Allerdings müssten ihre Bedingungen „so weit wie möglich verhindern, dass diese Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt“. Zugleich müssten einschlägige Rechte des Abschiebehäftlings gewährleistet sein. Dazu zählt etwa, Kontakt mit Familienangehörigen oder Konsularbehörden aufnehmen zu können.
Der Pakistaner war laut EuGH in Hannover zwar in einer speziellen Abteilung der JVA untergebracht. Eins von deren drei Gebäuden beherbergte demnach für einen Teil seines Aufenthalts jedoch Strafgefangene. Zwischen den Gebäuden für Abschiebe- beziehungsweise normale Häftlinge habe laut deutscher Justiz kein direkter Zugang bestanden.
Eine EU-Richtlinie bestimmt, dass Menschen wie der Pakistaner, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, im Extremfall inhaftiert werden dürfen. Das gilt nur, wenn andere Maßnahmen zur Vorbereitung der Rückkehr oder Abschiebung nicht ausreichen. Die Abschiebehäftlinge müssen laut EU-Recht dann „grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen“ untergebracht werden. Ist das unmöglich, müssen sie zumindest von Strafgefangenen getrennt sein.