Weiterer Gesetzentwurf für Sterbehilfe-Regelung angekündigt

Weiterer Gesetzentwurf für Sterbehilfe-Regelung angekündigt

Berlin (epd). Im Bundestag hat eine weitere Abgeordneten-Gruppe einen Vorschlag für eine Sterbehilfe-Regelung angekündigt. Die FDP-Abgeordnete Katrin Helling-Plahr, die in der vergangenen Wahlperiode mit dem jetzigen Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) bereits einen Entwurf zur Regulierung der Suizidassistenz vorgelegt hatte, teilte am Freitag mit, dass sie erneut einen Antrag ins Parlament einbringen will. Helling-Plahr plädierte zudem dafür, noch vor Ostern eine Orientierungsdebatte im Parlament abzuhalten. „Jetzt gilt es, keine Zeit mehr zu verlieren“, sagte sie.

Helling-Plahr legte in der vergangenen Wahlperiode einen weitgehend liberalen Vorschlag außerhalb des Strafrechts vor. Er sah vor, das Betäubungsmittelgesetz zu ändern, um Ärzten ausdrücklich zu erlauben, tödliche wirkende Mittel zum Zweck der Selbsttötung zu verschreiben. Bedingung für das Rezept wäre eine Beratung, mit der sichergestellt werden soll, dass der Sterbewunsch wirklich freier Wille des Betroffenen ist. Zu den Mitinitiatoren in dieser Wahlperiode gehören Helling-Plahr zufolge Petra Sitte (Linke) und Helge Lindh (SPD). Lauterbach werde als Gesundheitsminister nicht mehr federführend bei der Ausgestaltung eines Antrags aus der Mitte des Bundestags mitwirken können, erklärte sie.

Eine andere Gruppe mit Abgeordneten von SPD, Union, Grünen, FDP und Linken hatte kürzlich bereits einen Vorschlag für eine Regulierung der Hilfe bei der Selbsttötung vorgelegt. Sie plädiert dafür, die auf Wiederholung angelegte, sogenannte geschäftsmäßige Suizidassistenz, im Strafrecht zu verbieten, unter gewissen Bedingungen, zu denen eine ärztliche Begutachtung gehört, aber zu erlauben.

2015 hatte der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das die geschäftsmäßige Suizidassistenz verbietet. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regelung aber 2020 kassiert, weil sie nach Auffassung der Richter die Selbstbestimmung zu sehr einschränkt. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt nach dem Urteil auch das Recht ein, sich das Leben zu nehmen und dabei die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Bei der Suizidassistenz werden einem Sterbewilligen tödlich wirkende Medikamente überlassen, er nimmt sie aber selbst ein. Das unterscheidet diese Form der Sterbehilfe von der Tötung auf Verlangen, die weiter unter Strafe steht.