München (epd). Trotz des Austritts eines Ehepartners aus der Kirche können dessen Einkünfte bei einem glaubensverschiedenen Ehepaar dennoch bei der Berechnung des sogenannten besonderen Kirchgeldes herangezogen werden. Lässt sich ein Ehepaar zusammen bei der Einkommensteuer veranlagen und wird wegen der Kirchenzugehörigkeit des anderen Ehegatten auf das gesamte Einkommen das besondere Kirchgeld erhoben, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss klar. (AZ: I B 65/19)
Im konkreten Fall war der Ehemann aus der katholischen Kirche ausgetreten, die Ehefrau blieb weiter Mitglied in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ELKB). Steuerlich wurde das Paar 2017 zusammen veranlagt. Als ihr Gesamteinkommen zur Bemessung des besonderen Kirchgeldes herangezogen wurde, hielt die Klägerin dies für verfassungswidrig. Das Kuriose an dem Fall: Als erste evangelische Landeskirche in Deutschland hatte diese im Herbst 2018 das besondere Kirchgeld rückwirkend zum 1. Januar 2018 abgeschafft. Die bayerische Landeskirche verzichtete damit freiwillig auf jährliche Steuereinnahmen in Höhe von rund 13 Millionen Euro.
Die Münchner BFH-Richter wiesen nun eine Nichtzulassungsbeschwerde des bayerischen Ehepaares ab. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine bestimmte Form der Kirchensteuer. Es kann von verheirateten Kirchenmitgliedern ohne eigenes oder mit geringerem Einkommen als das des anderen Ehepartners verlangt werden, wenn die Einkommenssteuer zusammen veranlagt wird. Laut Evangelischer Kirche in Deutschland (EKD) erfolgt typischerweise eine Veranlagung zum besonderen Kirchgeld, wenn der Anteil des evangelischen Teils am ehelichen Einkommen bis zu 35 Prozent beträgt und der des Andersgläubigen mindestens 65 Prozent.
Die Klage des Ehepaars vor dem Finanzgericht Nürnberg hatte bereits ebenso wenig Erfolg wie die beim BFH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass das besondere Kirchgeld mit dem Grundgesetz im Einklang steht. Dieses könne nicht nur verlangt werden, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über keinerlei Einkommen verfügt, sondern auch, wenn dieser geringere Einkünfte als der glaubensverschiedene Ehepartner hat.