München (epd). Eltern können vom Arbeitgeber erstattete Kita-Kosten nicht als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Denn der Abzug als Sonderausgaben setzt voraus, „dass der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet“ wurde, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Solch eine Belastung fehle, wenn der Arbeitgeber die Kinderbetreuungskosten steuerfrei mit dem Lohn gezahlt hat, erklärten die Münchner Richter. (AZ: III R 54/20)
Nach dem Einkommensteuergesetz können Kinderbetreuungskosten zu zwei Dritteln als Sonderausgaben, höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind, steuermindernd geltend gemacht werden.
Die aus Nordrhein-Westfalen stammenden Kläger hatten im Streitjahr 2018 für den Kindergartenbesuch ihres Kindes 4.265 Euro gezahlt. Zwei Drittel davon, 2.843 Euro, machten sie in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend.
Das Finanzamt lehnte dies ab. Denn der Arbeitgeber habe die vollen Kita-Kosten übernommen, ohne dass der Beschäftigte hierauf Einkommensteuer zahlen musste.
Der BFH urteilte, dass die Kläger den Sonderausgabenabzug nicht verlangen können. Zwar habe dies der Gesetzgeber für Kita-Betreuungskosten so vorgesehen. Für einen Sonderausgabenabzug müsse der Steuerpflichtige aber „tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet“ sein. Dies sei nicht der Fall, wenn die Kita-Kosten steuerfrei voll erstattet werden. Eine Doppelbegünstigung bei den Kinderbetreuungskosten durch steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers und den Sonderausgabenabzug habe der Gesetzgeber nicht gewollt.