Brüssel, Luxemburg (epd). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Arbeitnehmern mit Blick auf Urlaub und Zuschläge zum Arbeitslohn gestärkt. In einem Fall aus Deutschland urteilte der EuGH am Donnerstag in Luxemburg, dass genommener bezahlter Jahresurlaub nicht dazu führen dürfe, dass Zuschläge entfallen. Sonst könnte dies vom Urlaubnehmen abhalten. (AZ: C-514/20)
Hintergrund ist ein in Deutschland geltender Tarifvertrag für Zeitarbeitnehmer. In der relevanten Fassung bestimmt dieser laut EuGH, dass in Monaten mit 23 Arbeitstagen 25 Prozent Mehrarbeitszuschlag für jede geleistete Arbeitsstunde fällig werden, die über 184 geleistete Arbeitstunden hinausgeht.
Ein Beschäftigter klagte laut EuGH, da er keine Zuschläge erhielt. Er hatte im fraglichen Monat mit 23 Arbeitstagen an 13 Tagen 121,75 Stunden gearbeitet und dann Urlaub genommen. Dieser entsprach 84,7 Stunden, sodass er über die 184 Stunden kam. Der Tarifvertrag sah jedoch den Ausschluss des Urlaubs für die Berechnung vor - was EU-Recht verletzt, wie der EuGH nun feststellte.