Celle (epd). Einschränkungen durch die Corona-Pandemie können aus Sicht des Oberlandesgerichts Celle die Kündigung eines Mietvertrages für eine geplante Hochzeitsfeier rechtfertigen. Allerdings müsse der Mieter einen angemessenen Ausgleich zahlen, entschied das Gericht in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil (Az.: 2 U 64/21).
Dem Gericht zufolge hatte ein Paar in Niedersachsen vor Beginn der Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 gemietet. Geplant war eine Feier mit maximal 120 Personen. Der Mietpreis belief sich auf 5.000 Euro zuzüglich weiterer Kosten.
Weil aufgrund der dann geltenden Corona-Verordnung Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig waren, sagte das Paar die Feier im Juli 2020 ab. Der Vermieter bestand jedoch auf Zahlung des vereinbarten Mietpreises und klagte.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes hätte die Hochzeitsfeier trotz der damals geltenden Corona-Beschränkungen zwar stattfinden können, doch sei dies dem Paar nicht zumutbar gewesen. Aufgrund des Infektionsgeschehens habe zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen bestanden.
Es sei dem Brautpaar auch nicht zuzumuten gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt zu feiern. Eine Hochzeitsveranstaltung sei ein ganz besonderes Ereignis und nicht ohne Weiteres verlegbar. Deshalb sei die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen. Das Paar habe wirksam kündigen können.
Gleichzeitig sprach das Gericht dem Vermieter eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2.000 Euro zu - und widersprach hier der Vorinstanz. Dabei sei berücksichtigt worden, dass der Vertrag bereits eine „Verwaltungspauschale“ in Höhe von 850 Euro enthalten habe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu.