Die Karlsruher Richter setzten damit auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg vom 25. Oktober 2011 um (AZ: C-509/09). Dieser hatte entschieden, dass bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen ausländischer Medien die nationalen Gerichte am Wohnort des Betroffenen zuständig sein können. EU-weit könne ein Opfer an dem Ort Klagen einreichen, an dem es den "Mittelpunkt seiner Interessen" hat, so der EuGH. In der Regel sei dies der Wohnort.
Im konkreten Fall hatte sich der verurteilte Sedlmayr-Mörder gegen seine volle Namensnennung auf einem Internet-Nachrichtenportal des österreichischen Unternehmens eDate Advertising GmbH gewandt. Sein Name hätte nicht auf der Internetseite genannt werden dürfen. Immer wieder neue Meldungen und ein ständiges Aufwärmen alter Berichte und Fotos verhinderten eine Resozialisierung. Der veröffentlichte Artikel datierte auf den 23. August 1999. Nach der EuGH-Entscheidung war nun der BGH für den Fall zuständig.
Mit zwei weiteren Klagen war der Mann in der Vergangenheit auch gegen die Berichterstattung des Deutschlandradios und gegen "Spiegel Online" vorgegangen. Der BGH hatte am 15. Dezember 2009 und am 9. Februar 2010 entschieden, dass die Medien entsprechende Beiträge über den Sedlmayr-Mord nicht aus ihren Archiven nehmen müssen (AZ: VI ZR 227/08 und VI ZR 243/08). Der Kläger werde mit der Veröffentlichung nicht "ewig an den Pranger" gestellt. Bei der Berichterstattung habe es sich vielmehr um wahrheitsgemäße Aussagen gehandelt
Ebenso wie in den Verfahren zuvor hat der BGH nun auch bei der Internetveröffentlichung des österreichischen Nachrichtenportals das Recht auf freie Meinungsäußerung höher bewertet als den Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Dieser müsse daher die Internetveröffentlichungen hinnehmen.